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Mitentscheidungsverfahren

Bestimmte Rechtsakte werden nach diesem durch den Vertrag von Maastricht eingeführten Verfahren im sogenannten Mitentscheidungsverfahren von Rat und Parlament gemeinsam erlassen. ...

Das Europäische Parlament verfügt in folgenden Bereichen über erweiterte Gesetzgebungskompetenzen:
  • Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
  • Niederlassungsrecht,
  • Dienstleistungsfreiheit,
  • Binnenmarktgesetzgebung,
  • Bildungs-, Gesundheits- und Kulturpolitik (Fördermaßnahmen),
  • Verbraucherpolitik,
  • transeuropäische Netze (Leitlinien),
  • Umweltpolitik (allgemeines Aktionsprogramm)
  • sowie Forschung (Rahmenprogramm).
Das Mitentscheidungsverfahren wurde durch den Amsterdamer Vertrag einfacher, wirksamer, schneller und transparenter. Es wurde außerdem auf weitere Bereiche ausgedehnt. U. a. fallen Fragen der sozialen Ausgrenzung, des Gesundheitswesens und der Bekämpfung von Betrug zu Lasten der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft nun unter das Mitentscheidungsverfahren.

Da das Mitentscheidungsverfahren als Ergänzung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit gilt, hat sich die Kommission dafür ausgesprochen, dass dieses Verfahren im Rahmen der im Februar 2000 eröffneten Regierungskonferenz auf alle künftig mit qualifizierter Mehrheit zu erlassenden Rechtsakte ausgedehnt wird.

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