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23.02.2010

Das Initiativrecht

Die Europäischen Kommission besitzt das so genannte Initiativrecht. Es gilt als Kernstück des institutionellen Gleichgewichts der Gemeinschaft.

Sie hat dieses Recht erhalten, um ihrer Rolle als Hüterin der Verträge und des Allgemeininteresses in vollem Umfang gerecht werden zu können.

Es besteht ein uneingeschränktes Initiativrecht in den vergemeinschafteten Bereichen, in denen der Rat grundsätzlich nur „auf Vorschlag der Kommission" beschliesst.

Damit hängt es hauptsächlich von der Kommission ab, wann ein Rechtsakt erlassen wird und welche Grundaussage er enthält.

In Fragen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik können sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten Vorschläge vorlegen. Bei bestimmten Fragen der Bereiche Justiz und Inneres ist die Kommission hingegen vom Initiativrecht ausgeschlossen.

Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde das Initiativrecht der Kommission auf die Politikbereiche Beschäftigung, Gesundheit, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr sowie auf den dritten Pfeiler ausgedehnt. Im Rahmen dieses dritten Pfeilers haben sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten ein Vorschlagsrecht erhalten.

Im übrigen können Rat und Europäisches Parlament die Kommission auffordern Vorschläge vorzulegen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die Kommission kann einen legislativen Vorschlag jederzeit wieder zurückziehen, solange er nicht vom Rat definitiv beschlossen ist.

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